Einkaufsbedingungen§ 1 Geltungsbereich(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. (3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB. § 2 Bestellung(1) Bestellungen und deren Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Bei Abrufaufträgen sind auch durch Datenfernübertragung vorgenommene Einteilungen gültig. § 3 Lieferung(1) Die in Bestellungen, Einzelabrufen oder Lieferplänen angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend ist der Wareneingang bei uns. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. (3) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes je vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. § 4 Abnahme(1) Zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. § 5 Preis, Rechnungsstellung, Zahlung(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen. (5) Die Zahlung erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto bzw. 30 Tagen netto. § 6 Gefahrenübergang(1) Die Gefahr geht auf uns über, wenn die Lieferung am Erfüllungsort ordnungsgemäß übergeben und abgenommen worden ist. (2) Die Lieferung hat frei Haus zu erfolgen. § 7 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. (2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. (3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. (4) Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang. § 8 Mängelanspruch, Rückgriff(1) Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf die Richtigkeit, Tauglichkeit und Vollständigkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemässem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. (2) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. (3) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. (4) Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen das Recht zu, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Verminderung größerer Schäden, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mängelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang). (5) Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant ausserdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich der Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. (6) Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. (7) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Arbeits-, Material-, Transport-, Wegekosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. (8) Nehmen wir von uns hergestellte und / oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mängelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. (9) Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits-, Material-, Transport- oder Wegekosten hat. (10) Ungeachtet der Bestimmung in § 8 (5) Satz 1 tritt die Verjährung in den Fällen der § 8 (4) und (5) Satz 2 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre ab Lieferung durch den Lieferanten. (11) Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. § 9 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, und er im Außenverhältnis selbst haftet. (2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von § 9 (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmassnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. (3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht - Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. § 10 Schutzrecht(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und durch die Verwendung der von ihm gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar gegen in- oder ausländische Schutzrechte oder sonstige Rechte, die keinen gesetzlichen Sonderschutz geniessen, verstossen wird. (2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns und unsere Abnehmer auf erstes schriftliches Anfordern von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen freizustellen. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der uns aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht. (3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. (4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Lieferungseingang. § 11 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeug, Geheimhaltung(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. (2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. (3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschliesslich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. (4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. § 12 Muster, Zeichnung, Fertigungsmittel(1) Alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen aller Art wie Modelle, Muster, Zeichnungen und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden oder ungültig geworden sind, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden bzw. nach Aufforderung durch uns unverzüglich zu vernichten. § 13 AbtretungZur Abtretung von Ansprüchen sowie für die Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns auf Dritte bedarf der Lieferant unserer vorherigen Zustimmung. § 14 Erfüllungsort, GerichtsstandErfüllungsort für alle Lieferungen sowie Leistungen und Gerichtsstand ist für beide Teile Plettenberg. § 15 WirksamkeitsklauselSollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Mass der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Mass der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
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